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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anwendungsbereich

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen DER GLASER.

2. Für Lieferungen ohne Einbau/Montage gelten ergänzend die unter Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Bedingungen von Kunden DER GLASER werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

Teil I. : Leistungen inklusive Einbau/Montage

1. Angebote/Preise

a.) Angebote DER GLASER sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Annahmeerklärungen, Bestellungen, etc. bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch DIE GLASER. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

b.) Sofern ein Angebot mittels Unterlagen des Kunden erstellt wird, hierzu zählen insbesondere Zeichnungen und Aufmessungen, so sind diese nur verbindlich, wenn ausdrücklich auf sie in dem Angebot Bezug genommen wird.

c.) DIE GLASER behalten sich alle Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an die Glaser zurückzugeben.

d.) Der vereinbarte Werklohn versteht sich stets als Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. Zahlungen

a.) Ist die vertragliche Leistung von DEN GLASERN erbracht, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig, sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

b.) Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen DER GLASER ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

c.) Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des jeweiligen Wertzuwachses eine Abschlagszahlung von DEN GLASERN verlangt werden.

d.) Wird zwischen DEN GLASERN und dem Kunden vereinbart, dass mit Erhalt einer Auftragsbestätigung eine Abschlagszahlung fällig wird, so sind die Glaser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der Abschlagszahlung in Verzug gerät und DIE GLASER erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt haben.

Gleiches gilt für den Fall, dass DEN GLASERN Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen. Hierzu zählen insbesondere ein nicht eingelöster Scheck, die unbegründete Einstellung der Zahlungen des Kunden oder wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.

In diesem Fall werden alle Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.

3. Liefer- und Leistungszeit

a.) Liefer ­ und Leistungsfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung über die Ausführungsart und nicht vor Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben durch den Kunden.

b.) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

c.) Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Lieferanten DER GLASER oder deren Unterlieferanten eintreten, haben DIE GLASER auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In einem solchen Fall können DIE GLASER die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben.

d.) Die Glaser sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt

e.) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, gelten Lieferungs- und Leistungspflichten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferungen DER GLASER. In diesem Fall können DIE GLASER bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vom Vertrag zurücktreten.

4. Mängelhaftung/Gewährleistung

a.) Wegen der besonderen Eigenschaften der Ware beziehungsweise des verarbeiteten Materials (Glas) ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung nach Ablieferung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

Sollte der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sein, so berührt diese Regelung weitergehende Pflichten, die mit dieser Eigenschaft einhergehen, nicht.

b.) Herstellungsbedingte Abweichungen der Werke im Rahmen der branchenüblichen Toleranz insbesondere im Hinblick auf Maße, Inhalte, Dicken, Gewichte und Farbtönungen sind zulässig und stellen keine Mängel dar. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen beim Zuschnitt.

Im Hinblick auf die Eigenart des verarbeiteten Materials beziehungsweise der gelieferten Ware(Glas, Isolierglas, etc.) wird der Kunde hiermit darauf hingewiesen, dass aufgrund der Qualität und speziellen Eigenschaften mit diesen technisch-physikalische Erscheinungen einhergehen, die keine Mängel darstellen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:

  • Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes
  • Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas
  • Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse
  • Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas
  • Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte
  • Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben- Sicherheitsglas
  • sog. „Biegenarben“ bei gewölbten Gläsern
  • sog. „Hammerschlag“ bei vorgespannten Gläsern


Veröffentlichte Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen.

Ug-Werte wurden nach DIN EN 673 für den senkrechten Einbau ermittelt. Aus physikalischen Gründen verschlechtert sich der Ug-Wert von Isolierverglasungen bei geneigtem Einbau, in Abhängigkeit vom Neigungswinkel. Ug-Werte für bestimmte Neigungswinkel in der konkreten Einbausituation können wir auf Anfrage nach DIN EN 673 ermitteln.

Der Kunde wird von DEN GLASERN auf die jeweils speziellen Reinigungs- und Pflegeweisen hingewiesen. Die Befolgung dieser ist zwingend notwendig zur Erhaltung des Glases. Erscheinungen, die aufgrund der Nichteinhaltung dieser Hinweise entstehen, stellen keine Mängel dar.

Gleiches gilt für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung der Sache durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind.

c.) Für die Mangelfreiheit der Produkte und Werke leisten DIE GLASER zwölf Monate ab Ablieferung Gewähr, sofern es sich nicht um die Erstellung eines Bauwerkes im Sinne des § 634a Absatz 1 Nr.2 BGB, oder um ein Bauwerk beziehungsweise eine Sache für ein Bauwerk im Sinne des § 438 Absatz 1 Nr.2 BGB oder die Lieferung eines Verbrauchsgutes im Sinne des § 474 BGB handelt. Insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen.

Bei ESG-Scheiben kann es auch material- und herstellungsbedingt in seltenen Einzelfällen zu Spontanbrüchen kommen, was bei der Auswahl für ein
bestimmtes Vorhaben zu berücksichtigen ist.
Wir empfehlen daher die Verwendung von ESG-H; mit der zusätzlichen Heißlagerung (Heat-Soak-Test) wird das Restrisiko solcher Brüche erheblich reduziert. Dieses Restrisiko können wir nicht übernehmen, denn es liegt im Wesen des ESG begründet. Je nach Verwendungszweck kann der Einsatz anderer Glasarten (z.B. Verbundsicherheitsglas) sinnvoll sein.

5. Eigentumsvorbehalt

a.) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum DER GLASER. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsgegenstände, insbesondere Pfändungen, weist der Kunde auf das Eigentum DER GLASER hin und benachrichtigt diese unverzüglich.

b.) Bei Verarbeitung mit fremden, nicht im Eigentum DER GLASER stehenden Sachen, werden DIE GLASER Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts des Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Kunde verarbeitet für DIE GLASER, diese gelten als Hersteller.

c.) Wird die von DEN GLASERN gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an DIE GLASER abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. DIE GLASER nehmen die Abtretung an.

d.) Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Kunde, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Kunden untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte DER GLASER in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber DIE GLASER unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

e.) Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Kunden nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Kunden.

f.) Die Glaser sind verpflichtet, die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden nach deren Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu sichernden Forderungen um 20 % dauerhaft übersteigt.

6. Schadensersatz/Haftungsbeschränkung

a.) Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen und unerlaubter Handlung sind, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Pflichten (solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), sowohl gegen DIE GLASER als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

b.).Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so ist die Haftung bei grob fahrlässigem Handeln auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Diese Begrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

7. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Kunde vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Gerichtsstand, Allgemeines

a.) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz DER GLASER. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

c.) Anzuwendendes Recht ist das der Bundesrepublik Deutschland.

d.) Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sind oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sollen Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Dasselbe gilt für Vertragslücken.

Teil II.: Leistungen ohne Montage/ alleinige Warenlieferung

Wird nur die Lieferung/der Verkauf beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen die nachstehenden.

1. Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn DIE GLASER das Angebot des Kunden (Bestellung/Auftrag) schriftlich annehmen bzw. mit der Ausführung beginnen.

2. Die Lieferung/der Verkauf erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit Fahrzeugen DER GLASER, bei Teil- sowie Freilieferungen. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Dies gilt nicht, sofern etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

4. Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers.

5. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.

Dies gilt nicht, wenn etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde